Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie seinen beiden weiteren Eingaben vom 20. März 2025 und 8. April 2025 inhaltlich mit dem Strafbefehl auseinandersetzt, ist darauf nicht einzugehen. Nachdem er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 16. September 2024 – wie oben dargelegt – keine gültige Einsprache erhoben hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und in materieller Hinsicht nicht mehr zu beurteilen. 3.4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. -5-