Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat – trotz Aufforderung durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (GA act. 6 ff.) – die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache (folglich die in der E-Mail vom 21. September 2024 in Aussicht gestellte Einsprache per Einschreiben) vorliegend nicht belegt, zumal er in der Beschwerde selber ausführt, dass er den Postbeleg nicht mehr habe.