Nachdem der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 21. September 2024 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einsprache bzw. "das unterschriebene Exemplar" der Einsprache der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch per Einschreiben zugehen werde, war diese denn auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die mangelhafte Eingabe hinzuweisen, womit ihr auch kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden kann.