110 Abs. 1 StPO). Da es sich bei der mit E-Mail vom 21. September 2024 erhobenen Einsprache um eine elektronische Eingabe gehandelt hat, hätte die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein müssen (Art. 110 Abs. 2 StPO). Dies war im vorliegenden Fall ausweislich der Akten nicht der Fall, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Formerfordernis und damit zur Fristwahrung nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1).