3.3. Ausweislich der Akten wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. September 2024 dem Beschwerdeführer am 21. September 2024 zugestellt (UA act. 7). Die zehntägige Frist zur Einreichung der Einsprache endete damit am 1. Oktober 2024. Die am 21. September 2024 per E-Mail erhobene Einsprache wäre damit grundsätzlich fristgerecht erfolgt (UA act. 8). Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist schriftlich zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Eingabe zu datieren und unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO).