Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die am 23. September 2024 durch den Beschwerdeführer per E-Mail erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. September 2024 keine qualifizierte elektronische Signatur enthalte und damit nicht formgültig sei.