3.4. Mit E-Mail vom 8. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, welche die E-Mail zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.