3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Eingang beim Bezirksgericht Rheinfelden) sinngemäss Beschwerde beim Bezirksgericht Rheinfelden, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 20. März 2025 (Posteingang beim Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2025) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. -3-