1.3. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl an das Bezirksgericht Rheinfelden. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden trat mit Verfügung vom 12. Februar 2025 auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und er hatte seine eigenen Kosten zu tragen.