Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.3 (ST.2024.94; STA.2024.2794) Art. 205 Entscheid vom 21. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 12. Februar 2025 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 16. September 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Missachtung der signalisierten allgemein zulässigen Höchstgeschwin- digkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 40.00. 1.2. Gegen den ihm am 21. September 2024 zugestellten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. September 2024 Ein- sprache bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. 1.3. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl an das Bezirksgericht Rhein- felden. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden trat mit Verfügung vom 12. Februar 2025 auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und er hatte seine eigenen Kosten zu tragen. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Eingang beim Bezirksgericht Rheinfelden) sinngemäss Beschwerde beim Bezirksgericht Rheinfelden, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 20. März 2025 (Posteingang beim Obergericht des Kantons Aargau am 26. März 2025) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. -3- 3.4. Mit E-Mail vom 8. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, welche die E-Mail zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die am 23. September 2024 durch den Beschwerdeführer per E-Mail erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. September 2024 keine qualifizierte elektronische Signatur enthalte und damit nicht formgültig sei. 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde – soweit vorliegend relevant – geltend, dass es ihm leid tue, dass die zusätzlich per Einschreiben versendete Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg nicht mehr auffindbar sei. Leider habe er keinen Postbeleg mehr. -4- 3.3. Ausweislich der Akten wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. September 2024 dem Beschwerdeführer am 21. September 2024 zugestellt (UA act. 7). Die zehntägige Frist zur Einreichung der Einsprache endete damit am 1. Oktober 2024. Die am 21. September 2024 per E-Mail erhobene Einsprache wäre damit grundsätzlich fristgerecht erfolgt (UA act. 8). Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist schriftlich zu erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Eingabe zu datieren und unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Da es sich bei der mit E-Mail vom 21. September 2024 erhobenen Einsprache um eine elektronische Eingabe gehandelt hat, hätte die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein müssen (Art. 110 Abs. 2 StPO). Dies war im vorliegenden Fall ausweislich der Akten nicht der Fall, weshalb die Einsprache des Beschwerdeführers dem gesetzlichen Formerfordernis und damit zur Fristwahrung nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1). Nachdem der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 21. September 2024 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einsprache bzw. "das unterschriebene Exemplar" der Einsprache der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch per Einschreiben zugehen werde, war diese denn auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auf die mangelhafte Eingabe hinzuweisen, womit ihr auch kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden kann. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche die betreffende Handlung vor- zunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat – trotz Aufforderung durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (GA act. 6 ff.) – die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache (folglich die in der E-Mail vom 21. September 2024 in Aussicht gestellte Einsprache per Einschreiben) vorliegend nicht belegt, zumal er in der Beschwerde selber ausführt, dass er den Postbeleg nicht mehr habe. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie seinen beiden weiteren Eingaben vom 20. März 2025 und 8. April 2025 inhaltlich mit dem Strafbefehl auseinandersetzt, ist darauf nicht einzugehen. Nachdem er gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 16. September 2024 – wie oben dargelegt – keine gültige Einsprache erhoben hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und in materieller Hinsicht nicht mehr zu beurteilen. 3.4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. -5- 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 468.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 21. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Merkofer Gasser