Soweit der Beschwerdeführer schliesslich "hilfsweise" die Fristwiederherstellung verlangt (Beschwerde, S. 7), ist auf den angefochtenen Entscheid (E. 3.1) zu verweisen. Zuständig hierfür ist die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm. - 10 - 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.