3.2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach C._____ (oder B._____) ihn über das Einschreiben nicht informiert habe (Beschwerde, S. 5), hilft ihm nicht, betrifft dies doch das Grundverhältnis (Innenverhältnis) der Bevollmächtigung, d.h. ihn und C._____ (oder B._____), wohingegen vorliegend nur die Bevollmächtigung massgebend ist. Auch die weiteren Ausführungen (verkürzte Postlaufzeit, wegen Wochenenden in der Einsprachefrist; keine Möglichkeit der Eingabe bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung etc.) vermögen an der Verspätung nichts zu ändern, handelt es sich hierbei doch um gesetzliche Vorgaben (Art. 91 StPO), welche vom Gericht anzuwenden sind.