Mit der Zustellung des Strafbefehls am 30. Juli 2025 an C._____ (oder B._____) gelangte der Strafbefehl in den Machtbereich des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1.2), womit die Frist für die Einsprache am 31. Juli 2025 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 11. August 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO) endete. Da die Einsprache erst am 12. August 2025 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte die Einsprache verspätet. Der Beschwerdeführer hat sich folglich den gesetzlichen Folgen, welche sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO ergeben, zu unterziehen.