Gerade bei dieser Zustellungsart besteht ein grosses Interesse an der Entgegennahme der Sendung, da diese andernfalls nach einer Frist von sieben Tagen an den Absender retourniert wird. Weshalb die Interessenlage des Beschwerdeführers gerade vorliegend, wo im Falle einer Rücksendung ein Rechtsverlust drohte, hätte anders sein sollen, ist nicht einsichtig und wird von ihm auch nicht begründet.