zwar bestritten. Allein diese Bestreitung reicht zum Beweis der Vollmachtlosigkeit indes wiederum nicht aus. Nachdem C._____ (oder B._____) während der angeblichen Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers für dessen Haus schaute (Beschwerde, S. 5) und das Kümmern um die Post notorischerweise zu einer Hausbetreuung gehört, ist nicht einzusehen, weshalb sie an ihn adressierte Einschreiben nicht hätte entgegennehmen dürfen. Gerade bei dieser Zustellungsart besteht ein grosses Interesse an der Entgegennahme der Sendung, da diese andernfalls nach einer Frist von sieben Tagen an den Absender retourniert wird.