Nachdem auch vorliegend von einer ordnungsgemässen Zustellung auszugehen ist (E. 3.2.3.2.2), findet hier nach Ansicht der Vizepräsidentin ebenfalls eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als der Beschwerdeführer den Beweis dafür zu erbringen hat, dass die Drittperson, die das Einschreiben in Empfang genommen hat, d.h. C._____ (oder B._____), hierzu nicht berechtigt war. Seine Behauptung, dass C._____ (oder B._____) nicht im gleichen Haushalt mit ihm lebt, blieb beweislos, obwohl er deren Wohnsitz ohne Weiteres mit einer amtlichen Bescheinigung oder dgl. hätte belegen können. Dies hat er unterlassen bzw. noch nicht einmal ihre Adresse angegeben (Beschwerde, S. 5).