3.2.3.2.3. Bei eingeschriebenen Postsendungen, welche dem Empfänger nicht direkt zugestellt werden können, gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 5A_278/2025 vom 6. Mai 2025 E. 2.2.2).