Anzunehmen ist folglich, dass C._____ (oder B._____) sich gegenüber dem Postboten in der Weise äusserte, dass sie eine Angehörige des Beschwerdeführers sei, oder sich jedenfalls in der Wohnung oder im Haus des Beschwerdeführers aufhielt, andernfalls ihr der eingeschriebene Brief nicht abgegeben worden wäre. Weshalb der Postbote auf die Berechtigung von C._____ (oder B._____) nicht vertrauen durfte (Beschwerde, S. 5), ist nicht einsichtig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, bei der Deutschen Post AG in diesem Zusammenhang eine Reklamation angebracht zu haben. Unabhängig davon ist aber ohnehin von einer ordnungsgemässen Zustellung auszugehen, nachdem der Strafbefehl an der