3.2.3.2. 3.2.3.2.1. Der Beschwerdeführer gibt an, dass es in seinem Haushalt weder eine angestellte noch eine mindestens 16 Jahre alte Person gebe, welche im gleichen Haushalt lebe und im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls anwesend gewesen sei. Bei B._____ handle es sich um eine entfernte Bekannte, welche aus reiner Gefälligkeit ausnahmsweise nach dem Haus geschaut habe. Sie sei zur Entgegennahme der Post nicht befugt gewesen. Sie sei zufällig vor Ort gewesen, als die Post gekommen sei. Sie habe ihm keine Informationen hierüber weitergeleitet. -8-