3.2.3. 3.2.3.1. Der Sendungsverfolgung der Post, eingesehen am 29. Januar 2026, lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 28. Juli 2025, welcher per "Einschreiben Ausland" unter der Sendungsnummer D (act. 10) am 28. Juli 2025 an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde, am 30. Juli 2025 von einer Person namens "C._____" entgegengenommen wurde. Die Entgegennahme wurde unterschriftlich bestätigt. Dass C._____ (oder B._____) die Sendung in Empfang genommen hat, wird vom Beschwerdeführer auch anerkannt (Beschwerde, S. 5).