3.2.2. Den Akten lässt sich das Schreiben der Kantonspolizei Aargau vom 13. Mai 2025 entnehmen. Daraus geht unter anderem hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vorgeworfen wird und dass deren Behandlung im Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen sei. Es müsse das ordentliche Strafverfahren eingeleitet werden (Verzeigung an die Staatsanwaltschaft). Der Beschwerdeführer hat am 22. Mai 2025 die Rückseite des Formulars ausgefüllt und an die Kantonspolizei Aargau retourniert (act. 2). Somit war ihm bekannt, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestand und er (auch) mit Zustellungen von Seiten der Staatsanwaltschaft rechnen musste.