3.2.1.2. Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Als zugestellt gilt eine Sendung nach der Rechtsprechung insbesondere, wenn sie an einen vom -7- Adressaten zur Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich strafprozessualer Sendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3).