Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundes (< https:// www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html >) erfolgt der Übermittlungsweg für strafrechtliche Zustellungen nach Deutschland durch die ersuchende Behörde per Post direkt an den Empfänger.