- der Strafbefehl sei von ihm tatsächlich am 8. August 2025 in seinem Briefkasten aufgefunden worden; - eine entfernte Bekannte (B._____, Adresse werde nachgereicht) habe aus reiner Gefälligkeit ausnahmsweise nach dem Haus geschaut; sie sei nicht zur Entgegennahme von Post befugt gewesen und zufällig vor -6- Ort gewesen, als die Post gekommen sei; sie habe keine Information hierüber an ihn weitergeleitet; - während seiner Abwesenheit habe es keine Person gegeben, die in seinem Haushalt zur Entgegennahme von Post berechtigt gewesen sei; hierauf könne auch ein Postbeamter nicht vertrauen.