- dass die Einsprachefrist von 10 Tagen, innerhalb derer die Zustellung ins Ausland und die Versendung vom Ausland in die Schweiz eingerechnet werde, die Möglichkeit auf rechtliches Gehör und rechtsstaatliche Rechtswahrungsmöglichkeiten in nicht hinnehmbarer Art und Weise einschränke, weshalb es auf die tatsächliche Wahrnehmungsmöglichkeit ankomme, was insbesondere bei einer ferienbedingten Abwesenheit gelten müsse; - der Strafbefehl sei weder durch eine Angestellte noch durch eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person entgegengenommen worden; eine entsprechende Vermutung könne nicht angenommen werden;