- Es liege kein Nachweis vor, dass ihm der Strafbefehl tatsächlich am 30. Juli 2025 zugestellt worden sei; - es werde ausdrücklich bestritten, dass ihm am 30. Juli 2025 an seinem deutschen Wohnort der Strafbefehl vom 28. Juli 2025 zugestellt worden sei; - er habe geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen zu sein, weshalb er den Strafbefehl erst bei seiner Rückkehr am 8. August 2025 zur Kenntnis habe nehmen können; - eine Vorverlegung des Zustellungszeitpunktes auf eine Zustellung am Wohnort sei nicht gerechtfertigt und stelle eine rechtswidrige Beschneidung seiner Rechte dar;