sei gemäss act. 17 am 8. August 2025 in Deutschland versandt, allerdings erst am 12. August 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden. Der Beschwerdeführer sei im Strafbefehl darüber informiert worden, dass die Frist nur gewahrt sei, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist der Strafbehörde abgegeben, zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werde. Er müsse sich diese Regelung entgegenhalten lassen. Die Frist sei ihm dadurch auch nicht unzulässigerweise verkürzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl STA2 ST.2025.5085 verpasst.