30) ergebe sich jedoch nicht, wer vom 21. Juli bzw. 27. Juli bis am 6. August 2025 in Italien übernachtet habe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls im Ausland aufgehalten haben sollte, sei die Zustellung dennoch gültig, wenn sie von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen werde. Da der Strafbefehl habe zugestellt werden können, sei davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Der Beschwerdeführer mache denn auch nichts anderes geltend. Somit gelte der Strafbefehl als am 30. Juli 2025 zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist habe damit am 11. August 2025 geendet.