2. 2.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass der Strafbefehl vom 28. Juli 2025 gleichentags versandt und dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 an seinem deutschen Wohnort zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er sei an diesem Datum in den Ferien gewesen, aus der eingereichten Bestätigung (act. 30) ergebe sich jedoch nicht, wer vom 21. Juli bzw. 27. Juli bis am 6. August 2025 in Italien übernachtet habe.