Aus diesem Grund wurde auf die mit Beschwerde verlangte Fristerstreckung bis am 30. Dezember 2025 nicht reagiert. Dasselbe gilt hinsichtlich der Eingabe vom 29. Dezember 2025, mit welcher gestützt auf die Verfügung vom 22. Dezember 2025, welche sich im Übrigen gar nicht an den Beschwerdeführer richtete, erneut eine Fristerstreckung bis am 20. Januar 2026 verlangt wurde. Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. Dezember 2025 und 2. Januar 2026 erstatteten Eingaben bleiben deshalb unbeachtlich.