1.3. Bei der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Frist kann weder durch die Beschwerdeinstanz noch durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 396 StPO). Da die Rechtsmittelschrift die Formerfordernisse erfüllt, war dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen. Aus diesem Grund wurde auf die mit Beschwerde verlangte Fristerstreckung bis am 30. Dezember 2025 nicht reagiert.