2.4. Mit Schreiben vom 4. November 2025 teilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Beschwerdeführer mit, dass nach vorläufiger Prüfung die Einsprache als verspätet beurteilt werde. Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich hierzu innert 20 Tagen ab (am 7. November 2025 erfolgter) Zustellung des Schreibens zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte am 28. November 2025: -3-