2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2025 mit, dass die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet sei, und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Einsprache zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 25. August 2025 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 2. September 2025) hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest. 2.3. Am 13. Oktober 2025 (Eingang Gerichtspräsidium Zofingen am 24. Oktober 2025) überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Zofingen.