Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Novemgegenstand ber 2025 betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Juli 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A._____ (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl ST.2025.5085 vom 28. Juli 2025 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 400.00 sowie den Kosten (Strafbefehlsgebühr) von Fr. 500.00.