Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.34 (ST.2025.189; STA.2025.5085) Art. 34 Entscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Britta Gerwing, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Novem- gegenstand ber 2025 betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Juli 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A._____ (Beschwerde- führer) mit Strafbefehl ST.2025.5085 vom 28. Juli 2025 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 400.00 sowie den Kosten (Strafbefehlsgebühr) von Fr. 500.00. Der Strafbefehl wurde am 28. Juli 2025 der Post übergeben und gemäss Sendungsverfolgung der Post am 30. Juli 2025 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt (act. 12). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2025 (Postaufgabe in Deutschland, Ankunft Schweiz am 12. August 2025) erhob der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm Einsprache. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2025 mit, dass die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet sei, und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, die Einsprache zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 25. August 2025 (Ein- gang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 2. September 2025) hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest. 2.3. Am 13. Oktober 2025 (Eingang Gerichtspräsidium Zofingen am 24. Oktober 2025) überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Akten zur Durch- führung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Zofingen. 2.4. Mit Schreiben vom 4. November 2025 teilte der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen dem Beschwerdeführer mit, dass nach vorläufiger Prüfung die Einsprache als verspätet beurteilt werde. Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gebo- ten, sich hierzu innert 20 Tagen ab (am 7. November 2025 erfolgter) Zu- stellung des Schreibens zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. 2.5. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte am 28. November 2025: -3- " 1. Es wird festgestellt, dass die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl STA2 ST.2025.5085 der Anklägerin vom 28. Juli 2025 ver- säumt wurde. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 3. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Dezember 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 (Ankunft Schweiz) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Ver- fügung vom 28. November 2025. 3.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Posteingang Obergericht am 19. De- zember 2025) ergänzte er seine Beschwerde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 2. Januar 2026 (Posteingang Obergericht am 7. Januar 2026) erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrens- leitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine im Ergebnis das erstinstanzli- che Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen. Es liegen keine Beschwerde- ausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zu- lässig. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 6 lit. a GOG i.V.m. § 10 und Anhang -4- 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung einzig eine Übertre- tung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Ver- fahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.3. Bei der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Frist kann weder durch die Beschwerdeinstanz noch durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 396 StPO). Da die Rechtsmittelschrift die Formerfordernisse erfüllt, war dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen. Aus diesem Grund wurde auf die mit Beschwerde verlangte Fristerstreckung bis am 30. Dezember 2025 nicht reagiert. Dasselbe gilt hinsichtlich der Eingabe vom 29. Dezember 2025, mit welcher gestützt auf die Verfügung vom 22. Dezember 2025, wel- che sich im Übrigen gar nicht an den Beschwerdeführer richtete, erneut eine Fristerstreckung bis am 20. Januar 2026 verlangt wurde. Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. De- zember 2025 und 2. Januar 2026 erstatteten Eingaben bleiben deshalb un- beachtlich. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass der Strafbefehl vom 28. Juli 2025 gleichentags versandt und dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2025 an seinem deutschen Wohnort zugestellt worden sei. Der Beschwer- deführer mache zwar geltend, er sei an diesem Datum in den Ferien gewe- sen, aus der eingereichten Bestätigung (act. 30) ergebe sich jedoch nicht, wer vom 21. Juli bzw. 27. Juli bis am 6. August 2025 in Italien übernachtet habe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls im Ausland aufgehalten haben sollte, sei die Zustellung dennoch gültig, wenn sie von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen werde. Da der Strafbefehl habe zu- gestellt werden können, sei davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Der Beschwerdeführer mache denn auch nichts anderes geltend. Somit gelte der Strafbefehl als am 30. Juli 2025 zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist habe damit am 11. August 2025 geendet. Die Einsprache -5- sei gemäss act. 17 am 8. August 2025 in Deutschland versandt, allerdings erst am 12. August 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden. Der Beschwerdeführer sei im Strafbefehl darüber informiert worden, dass die Frist nur gewahrt sei, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist der Strafbehörde abgegeben, zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werde. Er müsse sich diese Regelung entgegenhalten lassen. Die Frist sei ihm dadurch auch nicht unzulässigerweise verkürzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl STA2 ST.2025.5085 verpasst. Die Frage nach der Wiederherstellung der Frist stelle sich erst, wenn durch das Gericht entschieden worden sei, dass die Einsprachefrist versäumt worden sei. Zuständig für das Fristwiederherstellungsgesuch sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: - Es liege kein Nachweis vor, dass ihm der Strafbefehl tatsächlich am 30. Juli 2025 zugestellt worden sei; - es werde ausdrücklich bestritten, dass ihm am 30. Juli 2025 an seinem deutschen Wohnort der Strafbefehl vom 28. Juli 2025 zugestellt worden sei; - er habe geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen zu sein, weshalb er den Strafbefehl erst bei seiner Rückkehr am 8. Au- gust 2025 zur Kenntnis habe nehmen können; - eine Vorverlegung des Zustellungszeitpunktes auf eine Zustellung am Wohnort sei nicht gerechtfertigt und stelle eine rechtswidrige Beschnei- dung seiner Rechte dar; - dass die Einsprachefrist von 10 Tagen, innerhalb derer die Zustellung ins Ausland und die Versendung vom Ausland in die Schweiz einge- rechnet werde, die Möglichkeit auf rechtliches Gehör und rechtsstaatli- che Rechtswahrungsmöglichkeiten in nicht hinnehmbarer Art und Weise einschränke, weshalb es auf die tatsächliche Wahrnehmungs- möglichkeit ankomme, was insbesondere bei einer ferienbedingten Ab- wesenheit gelten müsse; - der Strafbefehl sei weder durch eine Angestellte noch durch eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person entgegen- genommen worden; eine entsprechende Vermutung könne nicht ange- nommen werden; - der Strafbefehl sei von ihm tatsächlich am 8. August 2025 in seinem Briefkasten aufgefunden worden; - eine entfernte Bekannte (B._____, Adresse werde nachgereicht) habe aus reiner Gefälligkeit ausnahmsweise nach dem Haus geschaut; sie sei nicht zur Entgegennahme von Post befugt gewesen und zufällig vor -6- Ort gewesen, als die Post gekommen sei; sie habe keine Information hierüber an ihn weitergeleitet; - während seiner Abwesenheit habe es keine Person gegeben, die in sei- nem Haushalt zur Entgegennahme von Post berechtigt gewesen sei; hierauf könne auch ein Postbeamter nicht vertrauen. 3. 3.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzli- che Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Ein- sprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Par- teien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 7B_737/2024, 7B_738/2024, 7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adres- saten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundes (< https:// www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html >) er- folgt der Übermittlungsweg für strafrechtliche Zustellungen nach Deutsch- land durch die ersuchende Behörde per Post direkt an den Empfänger. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus recht- liche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 m.w.H.). 3.2.1.2. Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Emp- fängers gelangt ist. Dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Emp- fang oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Als zugestellt gilt eine Sendung nach der Rechtsprechung insbesondere, wenn sie an einen vom -7- Adressaten zur Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben wor- den ist. Dies gilt auch hinsichtlich strafprozessualer Sendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). 3.2.2. Den Akten lässt sich das Schreiben der Kantonspolizei Aargau vom 13. Mai 2025 entnehmen. Daraus geht unter anderem hervor, dass dem Beschwer- deführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vorgeworfen wird und dass deren Behandlung im Ordnungsbussenverfahren ausge- schlossen sei. Es müsse das ordentliche Strafverfahren eingeleitet werden (Verzeigung an die Staatsanwaltschaft). Der Beschwerdeführer hat am 22. Mai 2025 die Rückseite des Formulars ausgefüllt und an die Kantons- polizei Aargau retourniert (act. 2). Somit war ihm bekannt, dass ein Pro- zessrechtsverhältnis bestand und er (auch) mit Zustellungen von Seiten der Staatsanwaltschaft rechnen musste. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu Recht nicht. 3.2.3. 3.2.3.1. Der Sendungsverfolgung der Post, eingesehen am 29. Januar 2026, lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 28. Juli 2025, welcher per "Ein- schreiben Ausland" unter der Sendungsnummer D (act. 10) am 28. Juli 2025 an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde, am 30. Juli 2025 von einer Person namens "C._____" entgegengenommen wurde. Die Entgegennahme wurde unterschriftlich bestätigt. Dass C._____ (oder B._____) die Sendung in Empfang genommen hat, wird vom Beschwerde- führer auch anerkannt (Beschwerde, S. 5). In gewissem Widerspruch hierzu behauptet er demgegenüber, ihm sei nicht bekannt, dass irgendeine dritte Person tatsächlich das Strafbefehlsschreiben entgegengenommen habe. Nachdem die Entgegennahme des entsprechenden Einschreibens durch C._____ (oder B._____) unterschriftlich belegt ist, ist diese Behaup- tung hinfällig bzw. widerlegt. 3.2.3.2. 3.2.3.2.1. Der Beschwerdeführer gibt an, dass es in seinem Haushalt weder eine an- gestellte noch eine mindestens 16 Jahre alte Person gebe, welche im glei- chen Haushalt lebe und im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls an- wesend gewesen sei. Bei B._____ handle es sich um eine entfernte Be- kannte, welche aus reiner Gefälligkeit ausnahmsweise nach dem Haus ge- schaut habe. Sie sei zur Entgegennahme der Post nicht befugt gewesen. Sie sei zufällig vor Ort gewesen, als die Post gekommen sei. Sie habe ihm keine Informationen hierüber weitergeleitet. -8- 3.2.3.2.2. Der Strafbefehl wurde mit der Zusatzleistung "Einschreiben Ausland" ver- sandt. Derartige Sendungen werden dem Empfänger gegen Unterschrift ausgehändigt. Gemäss Ziff. 4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG darf die Post eingeschriebene Sendungen auch an Angehörige des Empfängers (Ziff. 4.3.1) oder andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen (Ziff. 4.3.2) abliefern. Auf der Emp- fangsbestätigung wurde als Empfangsberechtigter "And. EmpfBer" ange- kreuzt. Anzunehmen ist folglich, dass C._____ (oder B._____) sich gegen- über dem Postboten in der Weise äusserte, dass sie eine Angehörige des Beschwerdeführers sei, oder sich jedenfalls in der Wohnung oder im Haus des Beschwerdeführers aufhielt, andernfalls ihr der eingeschriebene Brief nicht abgegeben worden wäre. Weshalb der Postbote auf die Berechtigung von C._____ (oder B._____) nicht vertrauen durfte (Beschwerde, S. 5), ist nicht einsichtig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, bei der Deutschen Post AG in diesem Zusammenhang eine Reklamation ange- bracht zu haben. Unabhängig davon ist aber ohnehin von einer ordnungs- gemässen Zustellung auszugehen, nachdem der Strafbefehl an der Wohnadresse des Beschwerdeführers von einer Drittperson gegen Emp- fangsbestätigung entgegengenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2016 vom 16. September 2016 E. 3). 3.2.3.2.3. Bei eingeschriebenen Postsendungen, welche dem Empfänger nicht direkt zugestellt werden können, gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt re- gistriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil des Bun- desgerichts 5A_278/2025 vom 6. Mai 2025 E. 2.2.2). Nachdem auch vorliegend von einer ordnungsgemässen Zustellung aus- zugehen ist (E. 3.2.3.2.2), findet hier nach Ansicht der Vizepräsidentin ebenfalls eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als der Beschwer- deführer den Beweis dafür zu erbringen hat, dass die Drittperson, die das Einschreiben in Empfang genommen hat, d.h. C._____ (oder B._____), hierzu nicht berechtigt war. Seine Behauptung, dass C._____ (oder B._____) nicht im gleichen Haushalt mit ihm lebt, blieb beweislos, obwohl er deren Wohnsitz ohne Weiteres mit einer amtlichen Bescheinigung oder dgl. hätte belegen können. Dies hat er unterlassen bzw. noch nicht einmal ihre Adresse angegeben (Beschwerde, S. 5). Selbst wenn er mit C._____ (oder B._____) nicht im gleichen Haushalt leben sollte, indiziert die Angabe auf dem Zustellnachweis, dass sie vom Beschwerdeführer zur Entgegen- nahme der Post bevollmächtigt war, es sich bei ihr somit um eine sog. Dritt- bevollmächtigte (vgl. E. 3.2.1.2) handelte. Dies wird vom Beschwerdeführer -9- zwar bestritten. Allein diese Bestreitung reicht zum Beweis der Vollmacht- losigkeit indes wiederum nicht aus. Nachdem C._____ (oder B._____) wäh- rend der angeblichen Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers für des- sen Haus schaute (Beschwerde, S. 5) und das Kümmern um die Post no- torischerweise zu einer Hausbetreuung gehört, ist nicht einzusehen, wes- halb sie an ihn adressierte Einschreiben nicht hätte entgegennehmen dür- fen. Gerade bei dieser Zustellungsart besteht ein grosses Interesse an der Entgegennahme der Sendung, da diese andernfalls nach einer Frist von sieben Tagen an den Absender retourniert wird. Weshalb die Interessen- lage des Beschwerdeführers gerade vorliegend, wo im Falle einer Rück- sendung ein Rechtsverlust drohte, hätte anders sein sollen, ist nicht ein- sichtig und wird von ihm auch nicht begründet. Zusammenfassend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach C._____ (oder B._____) zur Entgegennahme des mit eingeschriebener Post versandten Strafbefehls - sei dies gestützt auf Art. 85 Abs. 3 StPO oder eine privatrechtliche Vereinbarung - nicht bevollmächtigt war, beweis- los geblieben. Die Zustellung des Strafbefehls am 30. Juli 2025 an C._____ (oder B._____) war somit rechtswirksam. Mit der Zustellung des Strafbe- fehls am 30. Juli 2025 an C._____ (oder B._____) gelangte der Strafbefehl in den Machtbereich des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1.2), womit die Frist für die Einsprache am 31. Juli 2025 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 11. August 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO) en- dete. Da die Einsprache erst am 12. August 2025 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erfolgte die Einsprache verspätet. Der Beschwer- deführer hat sich folglich den gesetzlichen Folgen, welche sich aus Art. 354 Abs. 3 StPO ergeben, zu unterziehen. 3.2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach C._____ (oder B._____) ihn über das Einschreiben nicht informiert habe (Beschwerde, S. 5), hilft ihm nicht, betrifft dies doch das Grundverhältnis (Innenverhältnis) der Bevoll- mächtigung, d.h. ihn und C._____ (oder B._____), wohingegen vorliegend nur die Bevollmächtigung massgebend ist. Auch die weiteren Ausführun- gen (verkürzte Postlaufzeit, wegen Wochenenden in der Einsprachefrist; keine Möglichkeit der Eingabe bei einer diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung etc.) vermögen an der Verspätung nichts zu ändern, han- delt es sich hierbei doch um gesetzliche Vorgaben (Art. 91 StPO), welche vom Gericht anzuwenden sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich "hilfsweise" die Fristwiederher- stellung verlangt (Beschwerde, S. 7), ist auf den angefochtenen Entscheid (E. 3.1) zu verweisen. Zuständig hierfür ist die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm. - 10 - 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdever- fahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfah- rens zu tragen. Eine Entschädigung entfällt. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, insgesamt Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 3. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard