Hierfür steht das Institut der amtlichen Verteidigung nicht zur Verfügung. Dies im vorliegenden Fall umso weniger, weil die amtliche Verteidigung mit Blick darauf, dass es sich, wie vorstehend ausführlich abgehandelt, um einen Bagatellfall handelte, welcher weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, bereits in der Hauptsache nicht bewilligt worden wäre. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist deshalb abzuweisen. - 17 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.