Das Strafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin durchwegs wahlverteidigt war, wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg ST.2022.127 vom 16. September 2024 eingestellt, ist somit seit längerem abgeschlossen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ging es nicht mehr um die Strafsache, sondern einzig um die Entschädigung der Beschwerdeführerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. das Honorar ihres Wahlverteidigers. Hierfür steht das Institut der amtlichen Verteidigung nicht zur Verfügung.