3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strafverfahren keine tatsächlichen Schwierigkeiten bot und die Beschwerdeführerin auch in rechtlicher Hinsicht in der Lage war, ihre Verfahrensrechte angemessen auszuüben. Einer Verteidigung bedurfte es daher nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. 5. Die Beschwerdeführerin ersucht um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.