gekommen (Stellungnahme, S. 5 f.). Das Familiengericht Lenzburg hat das Verhalten der Beschwerdeführerin offensichtlich unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens im Sinne einer Besuchsrechtsverweigerung gewürdigt, andernfalls es nicht schon vor dem Urteil im Strafverfahren einen Obhutswechsel angeordnet hätte. Insofern ist nicht anzunehmen, dass eine allfällige Verurteilung der Beschwerdeführerin im familienrechtlichen Verfahren weitergehende Konsequenzen gehabt hätte.