Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich nicht um eine Bagatelle gehandelt habe, weil sich das Verfahren über Jahre hingezogen habe (Stellungnahme, S. 6 f.). Die erste Strafanzeige datiert vom 7. Mai 2022 ging am 10. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. Am 27. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin das erste Mal polizeilich befragt. Am 15. Mai 2022 erfolgte die zweite und am 29. Mai 2022 schliesslich die dritte Strafanzeige. Am 22. August 2022 erging bezüglich dieser Strafanzeigen der erste Strafbefehl (ST.2022.3751).