Vielmehr dürfte es sich so verhalten haben, dass die Beschwerdeführerin und der Strafkläger nach mehrjährigem Streit des Konflikts müde geworden sind (act. 421, wonach der Strafkläger jetzt seit fünf Jahren hierherkomme und er doch eigentlich nur ein ordentliches Besuchsrecht wolle; vgl. auch den Bericht von D._____, Beistand, vom 27. August 2024, S. 2 im Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 487).