Dass die Sache für die Beschwerdeführerin emotional belastend war, steht ausser Frage. Das ist solchen Fällen aber immanent und rechtfertigt deshalb eine anwaltliche Verteidigung nicht. Die Beschwerdeführerin trat zudem in den Einvernahmen vom 27. Juni 2022 und vom 24. November 2022 - ohne anwaltliche Vertretung - entschlossen auf und wusste auch zu argumentieren (vgl. etwa die bereits erwähnte Einvernahme vom 24. November 2022, act. 99, Fragen 25 und 26, wo sie die Fragen, ob sie den vorgehaltenen Sachverhalt anerkenne bzw. ob sie noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe mit "nein, die Kinder gehören zu mir und es wurde nun ein - 15 -