Hiervon geht sie offensichtlich selber aus, verlangt sie doch einzig eine Entschädigung für die ihr durch die Verteidigung entstandenen Kosten. Folglich spielt auch keine Rolle, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin weiss, dass im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs ein Gesuch um Entschädigung nach Art. 429 StPO zu stellen ist (Stellungnahme, S. 9).