Auch ansonsten stellen sich vorliegend entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme (S. 8 f.) aus prozessrechtlicher Sicht keine schwierigen Fragen. Für die Einsprache gegen einen Strafbefehl braucht es keinen Anwalt, da diese noch nicht einmal begründet werden muss, und Anspruch auf Entschädigung hätte die Beschwerdeführerin nicht gehabt, wäre sie ohne Verteidiger aufgetreten. Hiervon geht sie offensichtlich selber aus, verlangt sie doch einzig eine Entschädigung für die ihr durch die Verteidigung entstandenen Kosten.