Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Strafverfahren die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt habe, weil sie parallel zum Strafverfahren zivilrechtlich zu Bussen verurteilt worden sei, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Der bereits erwähnten Einvernahme vom 24. November 2022 lässt sich bloss entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Bussen "aufgrund einer Entscheidung vom Familiengericht" nicht habe bezahlen müssen (Dossier ST.2023.33, act. 99), womit wohl die Ordnungsbussen gemäss Art. 343 ZPO gemeint waren (vgl. die Verfügung des Familiengerichts Lenzburg vom 24. Mai 2022 [Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act.