aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom Präsidenten der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts bereits am 18. Mai 2022 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 Sachverhalt C.b). Die entsprechenden Einwände im Strafverfahren (Stellungnahme, S. 6) waren deshalb unbehelflich und folglich überflüssig.