zeigt war oder ist, vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Sachverhalt im Strafverfahren bloss die Ausübung des Besuchsrechts an sechs Wochenenden betraf und dass ihre Argumentation hier im Wesentlichen dieselbe war wie in den familienrechtlichen Verfahren. Mit anderen Worten können die rechtlichen Schwierigkeiten der familienrechtlichen Verfahren nicht auf das Strafverfahren übertragen werden. Die familienrechtlichen Verfahren, welche teilweise zeitgleich mit der Strafuntersuchung durchgeführt wurden, waren der Beschwerdeführerin im Strafverfahren vielmehr eine Hilfe.