Der Standpunkt der Beschwerdeführerin war zudem in sämtlichen Verfahren im Wesentlichen der gleiche: So führte sie anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2022 aus, dass alle immer glaubten, was der Strafkläger sage, und es immer so dargestellt werde, dass sie ihm die Kinder nicht geben wolle. Aber die Kinder wollten einfach nicht zu ihm (Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 197 f.). Auch in der Einvernahme vom 24. November 2022 (Dossier ST.2023.33) führte sie aus, dass die Kinder nicht zum Vater wollten und die Kinderpsychologin gesagt habe, dass sie die Kinder nicht zum Vater schicken soll, wenn sie dies nicht wollten (act. 98 f.).