menhang mit dem Besuchsrecht angeordnete Strafandrohung zur Wehr setzte. Die Problematik und die Auffassung des Strafklägers sowie diejenige der Zivilgerichte waren der Beschwerdeführerin deshalb aus den Zivilverfahren bestens vertraut. Dies war für die Beschwerdeführerin im Strafverfahren ein Vorteil. - 13 -