Das Besuchsrecht bzw. die Kinderbelange allgemein waren Gegenstand mehrerer familienrechtlicher Verfahren, welche teilweise parallel zum Strafverfahren liefen (beispielsweise SF.2021.29 bzw. ZSU.2022.194/217, wo es ebenfalls um die Vollstreckung des Besuchsrechts ging) und in welchen die Beschwerdeführerin anwaltlichen Beistand hatte. Die erste Strafanzeige (act. 9 ff.) erfolgte zudem nur gerade vier Wochen nach dem Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 (ZSU.2021.56), in welchem Verfahren sich die dort anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (u.a.) gegen die vom Gerichtspräsidium Lenzburg mit Entscheid vom 12. August 2020 im Zusam-